

Besonders im Online-Handel ist es den Kunden wichtig, dass sie das Recht haben ihre Ware zurückgeben können - schließlich konnten sie diese vorher nicht real begutachten. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und für diese sogenannten „Fernabsatzverträge“ eine Regelung (§312d BGB) eingeführt. Demnach hat der Kunde das Recht seine Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzusenden oder aber den Kauf per Mail oder in einem Schreiben zu widerrufen. Für Online-Auktionen von Händlern gibt es eine besondere Regelung: da sie den Kunden erst nach Ende der Auktion auf ihre Widerrufs-Rechte hinweisen können, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Kann ich ausnahmslos alles zurückgeben?
Wie auch im normalen Laden können nicht alle Waren widerrufen oder zurückgegeben werden. So z.B. Lebensmittel und andere verderbliche Ware, Konzerttickets und nicht mehr versiegelte Produkte wie CDs, DVDs und Software. Auch Maßanfertigungen, Reisen und dergleichen sind vom Widerrufs-Recht ausgeschlossen. Ist dies der Fall teilt der Händler dies meist schon vor der Bestellung mit.
Was viele nicht wissen, dass Ihnen das Recht auf Rückgabe und Widerruf in normalen Geschäften gesetzlich gar nicht zusteht. Dennoch nehmen die meisten Verkäufer ihre Ware gegen Vorlage des Kassenbons und noch vorhandener Etikettierung zurück. Trotzdem handelt es sich hierbei nur um Kulanz, gesetzlich verpflichtet ist der Verkäufer aber nicht.
Anders sieht es bei dem Anspruch auf Gewährleistung. Hier ist der Verkäufer angewiesen einen bestehenden Mangel oder eine Beschädigung der Ware zu beheben oder gegebenenfalls nachzuliefern. Tut er dies nicht, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises fordern.
Wie sieht es mit den Fristen für Widerruf und Rückgabe aus?
Widerrufsfristen beginnen unterschiedlich, je nachdem, ob man Ware bestellt hat oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte. Im Falle einer Warenbestellung beginnt die Frist ab dem Tag, an dem man die Ware erhalten hat bzw. nicht bevor man schriftlich (durch Brief, Fax oder Mail) über seine Rückgabe- und Widerrufs-Rechte belehrt worden ist. Bei Dienstleistungen gilt das Widerrufsrecht bereits bei Vertragsabschluss. Es wird jedoch außer Kraft gesetzt, wenn die Leistung schon vor Ablauf der Frist erbracht wird, natürlich mit dem Einverständnis des Kunden.
Entstehen Kosten bei der Rückgabe, die ich übernehmen muss?
Hat man vom Verkäufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zugesichert bekommen, kann man u.U. Rücksendekosten vermeiden. Insbesondere mit der Zusicherung des Rückgaberechts verpflichtet der Verkäufer alle Kosten für die Rücksendung zu übernehmen. Anders sieht es aus beim Widerrufsrecht. In diesem Fall muss der Verkäufer die Kosten der Rücksendung nur tragen, wenn der Warenwert der zurückgesendeten Ware über 40€ beträgt und die Ware bereits im Voraus bezahlt wurde. Bei einem Warenwert von unter 40€ oder Kauf ohne Anzahlung muss der Kunde selbst die Kosten für die Rücksendung übernehmen.
Rückgabe von gebrauchten Artikeln
Der alleinige Gebrauch der Ware, z.B. zum Anprobieren oder zur Überprüfung der Funktion (z.B. bei technischen Artikeln) darf nicht zur Ablehnung des Widerrufsrecht führen. Anders sieht es, wenn sich die Ware in einem sichtbar schlechteren Zustand befindet als vom Verkäufer ausgeliefert. Dann steht diesem ein „Wertersatzanspruch“ zu, schließlich kann er die Ware nun nur noch zu einem geringeren Preis wiederverkaufen. Darauf kann sich der Verkäufer z.B. berufen, wenn er das Gefühl hat, dass ein Kleidungsstück bereits längere Zeit und nicht nur zum Anprobieren getragen wurde. Schlecht verpackte Ware, aber zurückgesendete Ware zählt nicht dazu. Die Kosten für das erneute Bügeln und Verpacken können dem Verkäufer zugemutet werden.












