
Mascara, Lippenstift oder die Gesichtscreme - all das kommt unmittelbar mit der menschlichen Haut in Kontakt. Daher fällt es leicht zu verstehen, dass Kosmetika aus hygienischen Gründen nicht zurück genommen werden können. Schließlich können diese Produkte nach Gebrauch nicht mehr wiederverkauft werden. Anders sieht es aus, wenn die Bodylotion schon beim Öffnen ranzig oder der Mascara eingetrocknet ist. In diesem Fall kann man auf dem Umtausch gegen einwandfreie Ware bestehen. Ist das nicht möglich, ist der Händler verpflichtet den Kaufpreis zu erstatten und die Ware zurückzunehmen.
Treten bei der Benutzung der Kosmetika gesundheitliche Schäden, z.B. eine Verätzung der Haut, auf, kann er Hersteller auf Schadensersatz verklagt werden. Hierfür ist jedoch ein medizinisches Gutachten notwendig, auch um auszuschließen, dass es sich dabei um eine allergische Reaktion handelt. Im Falle einer Allergie kann der Hersteller nicht haftbar gemacht werden, da allergische Reaktionen individuell hervorgerufen werden und man daher nicht sofort auf einen Mangel des Produktes schließen kann.
Bei Nichtgefallen von Produkten besteht kein Anspruch auf Rückgabe, da es sich hierbei nicht um mangelhafte Ware handelt, für die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ein Rückgabe-Recht besteht. In einigen Fällen sind die Händler jedoch besonders kulant und nehmen die Ware bei Nichtgefallen zurück.












