
Auch wer friert, weil die Heizung ausgefallen ist, muss dies nicht einfach so hinnehmen. Im Gegenteil, bei einem Heizungsausfall während der Wintermonate haben Mieter ein Recht auf eine Hundertprozentige Mietminderung, also im Grunde darauf, die Mietzahlung zu versagen. Funktioniert die Heizung außerhalb der Wintermonate nicht, darf der Mieter 50% der Miete einbehalten (LG Hamburg WM 76, 10). Dies gilt jedoch nicht nur, wenn die Heizung komplett ausfällt, sonder auch wenn sie einfach nicht mehr entsprechend heizt.
Bei einer Raumtemperatur von 17 bis 18 Grad kann die Miete um 13 % gekürzt werden. Ist dies jedoch die Höchsttemperatur in Kinder- oder Schlafzimmer, muss der Vermieter auf 20 % der Kosten verzichten. Bei eisigen 15 Grad Raumtemperatur, können auch 15 % der Miete einbehalten werden (AG Berlin- Schöneberg MM 81, 51; AG Berlin-Schöneberg 2 C 454/85; AG Oldenburg 19 C 559/77 VII). Außerdem kann die Miete laut AG Hamburg WM 87, 271 um 10 % gemindert werden, wenn die Heizung zwar funktioniert, sie jedoch kontinuierlich nervige Geräusche, wie rauschen und knacken, von sich gibt.












