
Da ist er der langerwartete Winter! Inklusive Frost, Eis und Schnee. Und mit ihm kommen auf Mieter einige Pflichten zu. Welche das im speziellen sind, erfahren Sie hier!
Generell sind in erster Linie die Städte dafür verantwortlich, Wege und Straßen verkehrstauglich zu machen. Diese geben die unliebsame Aufgabe aber meistens an Hauseigentümer weiter, und die wiederum an ihre Mieter. Eine solche Regelung bedarf allerdings einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag. Eine Erwähnung in der Hausordnung ist nicht ausreichend. Auch das Gerücht, dass immer derjenige, der im Erdgeschoss wohnt, für das Schneeschaufeln verantwortlich ist, entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Besteht eine derartige Klausel, sind sie als Mieter daher meistens dazu verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Haus freizuhalten.
Wie und wann Winterdienst geleistet werden muss
Die Art und Weise, in der dies zu geschehen hat, ist festgelegt. Ein Streifen mit einer Breite von 120cm muss mindestens schnee- und eisfrei sein. Ebenfalls freigeräumt und gestreut werden muss der gesamte Eingangsbereich, sowie der Weg zu Parkplätzen und Garagen und zu den Mülltonnen. Hier reicht es aus, einen Weg freizuschaufeln, der etwa einen halben Meter breit ist. Auch die Zufahrt zur Tiefgaragen muss geräumt werden, so dass ein gefahrloses Betreten und Befahren, möglich ist. Zum Streuen taugen neben dem klassischen Streusalz Materialien wie Splitt oder Sand. Die Räumpflicht beginnt werktags um sieben und endet gegen 20 Uhr. Am Wochenende oder an Feiertagen beginnt sie gegen neun. Auch wer einen Beruf ausübt, ist von der Räumpflicht nicht ausgenommen. Betroffene müssen in solchen Fällen für Ersatz sorgen. Versäumen sie ihre Pflicht und ein Passant kommt dadurch zu schaden, indem er etwa stürzt, sind sie haftbar. Das heißt, der Passant hat ihnen gegenüber, einen Schadensersatzanspruch. Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht in einem solchem Fall. Wer ordentlich geräumt hat, braucht sich hingegen keine Sorgen um derartiges machen.
Dachlawinen: Wenn die Gefahr von Oben kommt
Für Eiszapfen und Schneemassen, die sich auf dem Dach befinden, ist der Vermieter zuständig. Der Mieter sollte sich in keinem Fall darauf einlassen, sich für die Entfernung einspannen zu lassen. Das gilt auch, wenn ein entsprechender Passus im Mietvertrag besteht. Es liegt in der Verantwortung des Hauseigentümers, Maßnahmen zu ergreifen, die vor Dachlawinen schützen. Schneeauffanggitter sind zum Beispiel eine solche Maßnahme.












