
Der Drang vieler Kinder, sich auszutoben und die in der Hausordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten kollidieren oftmals miteinander. Auch wenn Kinderfreundlichkeit in Deutschland großgeschrieben wird, so hört sie bei vielen Nachbarn von Familien auf. Gerichtliche Auseinandersetzungen zur Unterlassung der Ruhestörung und Einhaltung der Hausordnung sind dann die Folge.
Laut einem Gerichtsurteil des Amtsgerichtes Hamburg ist der durch Kinder verursachte Lärm jedoch sozialverträglich und somit zu dulden. Neugeborenen und Kleinkindern könnten aufgrund ihres geistigen Entwicklungsstandes und der damit verbundenen altersspezifischen Verhaltensweisen nicht durch ihre Eltern zurechtgewiesen werden.
Insbesondere unter Mietern könnten in diesem Falle keine Ansprüche bzgl. der Hausordnung geltend gemacht werden, da diese Sache des Vermieters ist und somit über ihn laufen muss.
(AG Hamburg-Wandsbek 712 C 175/03)












