
Wer aufgrund eines Mangels der Mietwohnung, etwa Schimmelbefall, die Mietzahlungen kürzt oder aussetzt ohne den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen, darf sich nicht wundern, wenn ihm gekündigt wird.
Mit einem derartigen Fall setzte sich kürzlich der Bundesgerichtshof auseinander. Die Mieter hatten nach dem festgestellten Schimmelbefall die Mietzahlungen für drei Monate ausgesetzt, den Vermieter aber nicht von dem Befall in Kenntnis gesetzt. Aufgrund der ausbleibenden Mietzahlungen sah sich der Vermieter gezwungen, die Kündigung auszusprechen.
Grundsätzlich sei es laut BGH zulässig, dass bei bestehenden Mängeln die Miete gekürzt oder gar nicht gezahlt werden darf, da die Mieter ein Recht auf Beseitigung hätten. Durch das Zurückhalten der Mietzahlungen könne Druck auf den Vermieter ausgeübt werden. Wird der Vermieter über die Mängel nicht informiert, kann er dagegen jedoch nichts ausrichten. Ein Zurückbehaltungsrecht ist in diesem Fall ausgeschlossen und die Kündigung rechtens.












