
Stellt man als Mieter fest, dass Nebenkosten bezüglich der Müllentsorgung im Betriebskostenspiegel des Mieterbundes Deutschlands niedriger sind, als die eigenen, muss einiger Aufwand betrieben werden, um eine Verringerung dieser Nebenkosten durchzusetzen. Dabei muss nämlich nachgewiesen werden, dass der Vermieter gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat.
Der Betriebskostenspiegel kann nicht als ausschlaggebender Grund zur Kürzung der Nebenkosten gelten, da die Müllentsorgungskosten je nach Kommune und Region variieren. Müllentsorgungskosten werden je nach Gebühren der jeweiligen Kommune erhoben und vom Vermieter auf seine Mieter übertragen.
Oft sind auch die Mieter selbst für eine Erhöhung der Kosten verantwortlich. Etwa, wenn die Mülltrennung nicht ernst genommen wird. Dann wird nämlich eine Umsortierung nötig, deren Bezahlung auf den Vermieter zurückfällt. Dieser hat die Möglichkeit, seine Mieter über den neuen Umstand zu informieren. Das schützt ihn bei einer möglichen Klage, da er sich dadurch nicht anfechtbar macht, gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen zu haben. Ändern die Mieter nichts an ihrem Mülltrennungsverhalten, bleibt dem Vermieter keine andere Wahl, als die Mietnebenkosten zu erhöhen. Die Vermieter haben einen langen Weg vor sich, um zu beweisen, dass sie für die Mülltrennungsgebühren nicht verantwortlich zu machen sind und von den zusätzlichen Gebühren befreit werden möchten.












