
Darf man mitten in der Nacht baden oder duschen? Eine Vermieterin versuchte beim Landgericht Köln die wegen wiederholten nächtlichem Baden oder Duschen ausgesprochene fristlose Kündigung durchzusetzen (LG Köln 1 S 304/96).
Dabei verwies sie auf das in der Hausordnung festgelegte Badeverbot von 22 bis 4 Uhr. Da das Mieterrecht jedoch besagt, dass der Mieter alle Räume der Wohnung zu jeder Tag- und Nachtzeit benutzen darf, ist diese Klausel als unwirksam anzusehen.
Beim Baden verursachte Geräusche wie z.B. das Ein- und Ablaufen des Wassers sind als normale Wohngeräusche zu werten, die von Bewohnern des Hauses als gegeben hingenommen werden müssen. Nur wenn regelmäßig länger als 30 Minuten geduscht wird, können Vermieter einschreiten (Oberlandesgericht Düsseldorf).












