
In Mehrfamilienhäusern ist die Mitbenutzung des Gartens grundsätzlich nur erlaubt, wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten wurde. Der Garten darf dann in der Regel von allen Mietern gleichermaßen genutzt werden. Einzelne Mieter dürfen also nicht von der Nutzung ausgeschlossen werden. In Einfamilienhäusern ist das Recht auf Nutzung des Gartens Standard. Hier müsste es also mit in den Mietvertrag aufgenommen werden, sollte die Nutzung des Gartens untersagt sein.
Gartenpflege
Die Pflege der Grün- und Außenanlagen des Hauses muss vom Vermieter übernommen werden. Egal ob er die Pflege an eine professionelle Firma überträgt oder diese selbst übernimmt, kann er die Kosten die dabei entstehen, z.B. für Personal und Material, auf die Miete umlegen. Dies geschieht in der Regel über die Betriebskostenabrechnung.
Die Pflege des Gartens kann vom Vermieter auch auf den Mieter übertragen werden. Sind die Mieter in einem Mehrfamilienhaus wohnhaft, muss dies aber in jedem Fall im Vertrag festgehalten werden. Auch Art und Umfang sowie die Häufigkeit der Gartenpflege sollten im Vertrag festgehalten werden, um Ungereimtheiten mit dem Vermieter zu verhindern. In Einfamilienhäusern obliegt die Gartenpflege den Mietern selbst. Es müssen jedoch nur einfache Arbeiten, wie beispielsweise Rasenmähen oder Unkraut jäten, vom Mieter selbst verrichtet werden.
Spielen von Kindern
Ist die Mitbenutzung des Gartens durch den Mietvertrag erlaubt, so dürfen die Kinder der Mieter sowie deren Freunde dort spielen. Die üblichen Ruhezeiten von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens müssen jedoch eingehalten werden. Einschränkungen für die Art und Häufigkeiten des Spielens gibt es keine. Sollten Schwierigkeiten mit den Nachbarn auftreten, da diese sich durch das Spielen der Kinder gestört fühlen, muss darüber gegebenenfalls gerichtlich entschieden werden. Aber auch hier gilt: Rücksichtnahme ist besser.
Kompost, Planschbecken und Hundehütte
Ist es im Mietvertrag geregelt, dass die Mieter einen Hund im Haus /in der Wohnung/im Garten halten darf, ist es den Mietern somit grundsätzlich auch erlaubt, im Garten eine Hundehütte aufzustellen. Sollte dies vom Vermieter nicht erwünscht sein, muss dies in einer Extraklausel im Mietvertrag festgehalten werden. Des Weiteren ist es den Mietern ebenso erlaubt, ein Planschbecken im Garten aufzustellen, solange die Mitbenutzung des Gartens durch den Mietvertrag oder die Hausordnung gestattet ist. Auch das Anlegen eines Komposthaufens darf den Mietern nicht untersagt werden. Aus Rücksichtnahme sollte jedoch der Teil des Gartens gewählt werden, wo der Komposthaufen die anderen Mieter an wenigsten stört.
Obstbäume ernten
Ist der Mieter zur Pflege des Gartens vertraglich verpflichtet worden, so hat er damit auch das Recht erworben, die sich auf dem Grundstück befindlichen Obstbäume sowie Beerensträucher zu ernten und den Ertrag zu verzehren. Ausnahmen gelten nur, wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde. Auch hier sollten Art und Umfang der Pflege der Bäume jedoch lieber etwas zu genau als zu ungenau im Vertrag festgehalten werden, denn wenn es beispielsweise um das Zurückschneiden der Bäume geht, kann dies nicht nur recht langwierig, sondern auch anstrengend und mit gewissen Risiken, z.B. mit einem Absturz verbunden sein.
Grillen im Garten
Ist die Mitbenutzung des Gartens vertraglich oder durch die Hausordnung zugesagt, ist es grundsätzlich erlaubt, im Garten zu Grillen. Man sollte dabei jedoch darauf achten, dass keine großen Mengen an Rauch in die Wohnung oder das Schlafzimmer der Nachbarn ziehen. Es empfiehlt sich, in jedem Fall den Nachbarn vorher Bescheid zu geben, damit diese die Möglichkeit haben, vorab die Fenster zu schließen oder frisch gewaschene Wäsche in Sicherheit zu bringen. Eine konkrete Zahl, wie oft man im Jahr den Grill anwerfen darf, gibt es nicht. Über die Häufigkeit gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Gerichtsurteile, die im Einzelnen zu beachten sind.
Party im Garten
Den Mietern ist es erlaubt, im Garten Partys zu feiern, wenn die Mitbenutzung des Gartens per Vertrag oder der Hausordnung zugesichert ist. Um Ärger mit den Nachbarn aus dem Wege zu gehen, empfiehlt es sich, die Lärmschutzverordnung zu beachten, d.h. das nach 22 Uhr die Musik leiser gestellt werden muss. Auch hier gilt: Am Besten den Nachbarn vorher Bescheid sagen. Stören sich die Nachbarn dennoch an der Lautstärke, muss man sich gegebenenfalls in die Wohnräume zurückziehen.












