
Fristgerechte Wohnungskündigung
Per Gesetz steht dem Mieter und auch dem Vermieter eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zu. So haben beide Parteien entsprechend Zeit, sich eine neue Wohnung bzw. einen neuen Mieter zu suchen.
Die fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung des Mietvertrages ist nur dann möglich, wenn es nicht zumutbare wäre, weiter in der Wohnung zu bleiben, bzw. am Mietvertrag festzuhalten. Dies gilt für beide Seiten, denn sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter ist es möglich, dem jeweils anderen unter unzumutbaren Umständen fristlos zu kündigen. Leider gibt es keine klaren Regelungen dazu, was als unzumutbar gilt und was nicht. Hierüber muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.
Die fristlose Kündigung ist schriftlich abzugeben und muss den Kündigungsgrund mit beinhalten. Am Besten empfiehlt es sich, ein solches Schreiben als Einschreiben bei der Post aufzugeben oder das Schreiben persönlich abzugeben, sich hierfür aber einen Zeugen mit zu nehmen. So kann man sicher gehen, dass das Kündigungsschreiben den Empfänger auch erreicht hat.
Kommt es wegen der Kündigung zu einem gerichtlichen Verfahren und dauert dieser Prozess an, kann sich der Mieter weigern, die Wohnung zu verlassen, bevor der Rechtsstreit abgeschlossen ist. Der Vermieter hat in diesem Fall kein Recht den Mieter gewaltsam aus der Wohnung zu entfernen. Auch darf er den Mieter nicht z.B. durch das Austauschen der Schlösser am Zutritt zu der Wohnung hindern. Der Vermieter hat dann nur die Möglichkeit mittels einer Räumungsklage weiter gegen den Mieter vorzugehen.
Der Aufhebungsvertrag
Eine weitere Möglichkeit das Mietverhältnis schnellstmöglich zu beenden, besteht durch das Aufsetzen eines Aufhebungsvertrages. Wichtige Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich Mieter und Vermieter in allen Punkten einig sind. Ein Aufhebungsvertrag, der von nur einer Seite beschlossen wird, ist nicht rechtsgültig. Damit es am Ende kein böses Erwachen gibt, sollte in einem Aufhebungsvertrag nicht nur der Zeitpunkt zur Beendigung des Mietverhältnisses festgehalten werden. Wichtig ist es, dass auch Extraklauseln, beispielsweise zur Behebung von Kleinreparaturen enthalten sind. Ebenso sollten das Datum, bis zu welchem die Rückzahlung der Kaution erfolgen soll, festgehalten werden.
Ein Aufhebungsvertrag kann mündlich getätigt werden, zur Absicherung lohnt es sich aber, diesen auch schriftlich festzuhalten. Alle beteiligten Parteien müssen ihn unterschreiben, damit der Vertrag Gültigkeit hat. Gemeint sind hiermit der Vermieter und alle im Mietvertrag aufgeführten Mieter.












