
Mit Nebenkosten und Betriebskosten ist meist dasselbe gemeint, wobei nur die Betriebskosten gesetzlich definiert sind. Die Betriebskosten einer Wohnung müssen grundsätzlich zwar vom Vermieter übernommen werden, er kann diese jedoch über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Welche Kosten zu den Betriebskosten zählen und vom Mieter übernommen werden müssen, muss dazu exakt im Mietvertrag festgehalten werden.
Zu den Betriebskosten können zählen:
• Warmwasser- und Heizkosten
• Strom
• Müllabfuhr
• Haus- und Gartenreinigung
• Grundsteuer für das Grundstück
Kosten, die der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen kann:
• Verwaltungskosten
• Fassadenreinigung
• Mietkosten für das Bankkonto
• Installationsrücklagen
• Portokosten für die Versendung von Abrechnungen
• Mietausfallversicherung
Eine Betriebskostenabrechnung muss immer für den Zeitraum von 12 Monaten erstellt werden, wobei es völlig egal ist, wenn dieser Zeitraum nicht von Januar bis Dezember geht. Der Vermieter muss dem Mieter alle zustande gekommenen Betriebskosten auflisten, inklusive der Gesamtsumme die er zu zahlen hat. Außerdem muss erklärt werden, wie die Kosten zustande kommen und sich verteilen. Wasser und Stromkosten berechnen sich meist nach dem Verbrauch und werden mit Hilfe von Zählern abgelesen. Für die Ermittlung der Heizkosten kommt meist einmal im Jahr ein Ablesedienst. Übrige Kosten lassen sich oft über die Größe der Wohnfläche berechnen.
Wichtige Hinweise:
• Der Vermieter ist verpflichtet, das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten, also beispielsweise die Preise mehrerer Anbieter zu vergleichen und sich hiervon nicht den teuersten heraus zu suchen. Er darf keine unnötigen Kosten verursachen.
• Die Abrechnung muss dem Mieter zugesendet werden. Der Mieter hat dann 12 Monate das Recht auf Wiederspruch, sollten ihm Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung auffallen.
• Sollten dem Mieter Rückzahlungen zustehen, muss er diese unbedingt innerhalb von 12 Monaten einfordern, sonst verliert der Mieter seinen Anspruch darauf.












