
Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich zulässig und löst somit keine Schadensersatzansprüche aus. Raucher müssen nur dann Schadensersatz zahlen, wenn in der Mietwohnung so exzessiv geraucht wird, dass die dadurch entstandenen Schäden nicht durch gewöhnliche Schönheitsreparaturen zu beheben sind. Zu den Schönheitsreparaturen zählen Anstreich- und Tapezierarbeiten, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, sowie der Fenster und Türen.
Durch eine Renovierungsklausel im Mietvertrag kann sich der Vermieter somit vor durch das Rauchen entstandene Kosten schützen. Nur bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel (z.B. wenn diese eine Farbwahlvorgabe enthält) muss der Mieter beim Auszug weder renovieren noch zahlen.




