
Bei Umbaumaßnahmen an der Mietwohnung hängt es von der Art des Umbaus ab, ob der Mieter mitbezahlen muss oder der Vermieter allein für die Kosten aufkommen muss.
Wird das Mietobjekt modernisiert, darf der Vermieter bis zu elf Prozent der Kosten auf die Mieter verteilen. Unter Modernisierung fallen laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch Baumaßnahmen, die den Gebrauchswert des Objekts nachhaltig erhöhen, die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern oder zum Einsparen von Energie und Wasser beitragen. Beispiele sind der Anbau eines Balkons, der den Wohnwert verbessert oder eine bessere Wärmedämmung, die zum Energiesparen beiträgt.
Bei Reparaturen muss der Mieter selbst mit den Kosten zurechtkommen, da er verpflichtet ist, den Wert seiner Immobilie durch Instandhaltungen zu aufrecht zu erhalten
Tückisch wird es, wenn Baumaßnahmen sowohl Modernisierungen, als auch Reparaturen sind, so wie wenn alte Fenster durch Isolierfenster ersetzt werden. Dann müssen die Mieter die Modernisierungskosten anteilig mittragen. Nicht jedoch, wenn der Mietvertrag staffel- oder indexweise unterschrieben wurde, weil die Miete dabei nach Modernisierungsmaßnahmen nicht erhöht werden darf.












