
Besonders schlimm sind jedoch jegliche gesundheitsgefährdende Faktoren. Bei einer Gesundheitsgefährdung die von einem asbesthaltigen Elektro-Nachtspeicherofen ausgeht, hat das LG Dortmund entschieden, dass der Mieter eine Mietminderung um 50 % vornehmen darf (WM 96, 141). Und auch wer eine von Schimmel befallene Wohnung hat, muss während der Suche nach einer neuen Unterkunft nicht die volle Monatsmiete zahlen. Bei einem unangenehm muffigen Geruch in Küche, Bad, oder Schlafzimmer, hat der Mieter das Recht auf eine Mietminderung um 10 %, selbst wenn ihn selber ein gewisses Mitverschulden an den Schäden trifft (LG Hannover WM 82, 183).
Bei einem so starken Befall, der schon zu Schimmelflecken in zwei Räumen der Wohnung führt, kann der Mieter 25 % der Miete einbehalten (LG Lüdenscheid WM 2007, 16). Das LG Berlin hat sogar entschieden, dass die Miete um ganze 80 % gekürzt werden darf, wenn es dem Mieter nahezu unzumutbar ist sich in Küche, Wohn-, und Schlafzimmer aufzuhalten (GE 91, 625). Desweiteren kann laut LG Köln WM 2001, 604 allgemein die Miete um 75 % reduziert werden, wenn es sich bei der von Schimmel befallenen Immobilie um einen Neubau handelt.
Feuchtigkeit in der Mietwohnung
Doch Mieter können schon bevor der Schimmel entsteht die Miete kürzen, wenn sie feststellen, dass Feuchtigkeit in die Wohnung eindringt. Bei einem feuchten Keller gibt es zwar nur eine Mietminderung von 10 %, da der Schaden in dem Fall meist nicht so hoch ist (AG Bad Bramstedt WM 90, 71). Bei Nässe die durch das Dach in Wohnräume eindringt und die Decke und Fensterfronten durchfeuchtet kann der Mieter die Miete um 25 % (VG Berlin GE 84, 183), im Falle einer Erdgeschosswohnung, in die die Feuchtigkeit durch den Boden hochzieht und dadurch erhebliche Schäden verursacht um ganze 60 % kürzen (AG Bad Vilbel WM 96, 701).
Liegt das Feuchtigkeitsproblem an undichten Fenstern, und verursacht dies schwarze Stellen an Wänden, kann laut LG Hannover ZMR 79, 47 eine Mietminderung von 20 % vorgenommen werden. Sind die Fenster jedoch lediglich schlecht schließbar und dadurch etwas luftdurchlässig, darf der Mieter im Sommer 5 % und im Winter 10 % der Miete einbehalten (AG Münster WM 82, 254). Selbst ein defekter Briefkasten, in den Regen eindringt und so die sich darin befindende Post nass wird, kann zu einer Mietminderung von 1 % führen, so entschied das AG Mainz (WM 96, 701).












