
Die Mietkaution wird bei Abschluss des Mietvertrages gezahlt und stellt für den Vermieter eine finanzielle Sicherheit dar. In der Regel ist er dazu verpflichtet, diese nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Er kann sie jedoch einbehalten, wenn der Mieter nicht seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist, z.B. keine Miete zahlt oder die Wohnung bei Auszug stark renovierungsbedürftig hinterlässt.
Bevor der Vermieter die Kaution einbehalten darf, muss er den Mieter schriftlich informieren, um ihm die Chance zu geben, seine Versäumnisse nachzuholen. Geschieht dies nicht, darf der Vermieter die ihm entstandenen Kosten mit der Kaution verrechnen.
Um sicherzustellen, dass die einbehaltene Kaution für die vorgesehenen Zwecke verwendet wird, muss der Vermieter den Mieter über die entstandenen Kosten informieren und die einzelnen Beträge mit Rechnungsbelegen aufschlüsseln.
Mieter, die sich mit den Forderungen des Vermieters nicht einverstanden erklären bzw. diese für ungerechtfertigt halten, können auf schriftlichem Wege Widerspruch einlegen und eine Stellungnahme einfordern. Es empfiehlt sich außerdem, das Schreiben per Einschreiben zu versenden und dem Vermieter eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Der Vermieter sollte innerhalb von zwei Wochen einen triftigen Grund für das Einbehalten der Kaution nennen oder diese zurückzahlen. Sollte eine Einigung zwischen beiden Parteien nicht möglich sein, muss der Vermieter mit einer Zahlungsklage durch den Mieter rechnen.












