
Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Straßen und Plätze obliegt den Städten und Gemeinden. Das Streuen und Räumen der Gehwege, Bürgersteige und den Eingangsbereichen kommt meist den jeweiligen Anliegern zu. Anlieger können Eigentümer als auch Vermieter sein. Die Entscheidung, ob sie selbst streuen, ein Winterdienst-Unternehmen beauftragen oder die Pflicht an ihre Mieter abgeben, liegt bei den Anbietern selbst. Letztere Variante muss jedoch im Mietvertrag festgehalten werden. Ohne einen entsprechenden Vermerk, ist kein Mieter zu Streu- und Räumdienst verpflichtet.
Den winterlichten Pflichten sollte in einem Zeitraum von 7.00 bis 20.00 Uhr nachgekommen werden oder grundsätzlich dann, wenn mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, z.B. nachts vor Diskotheken. An Sonn- und Feiertagen kann mit dem Streuen oder Räumen in der Regel etwas später begonnen werden.
Es ist ausreichend, wenn ein etwa ein bis zwei Meter breiter Streifen geräumt wird, so dass sich zwei Passanten ungehindert aneinander vorbeibewegen können. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht für Nebenwege, etwa bis zur Mülltonne. Grundsätzlich gilt: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schneefegen, wenn notwendig auch mehrmals am Tag.
Wer seinen Pflichten, etwa aufgrund von Arbeit, Krankheit oder Urlaub, nicht nachkommen kann, muss in jedem Fall für eine Vertretung sorgen, z.B. Nachbarn oder ein entgeltpflichtiger Winterdienst.
Wer streupflichtig ist, kann im Falle eines Unfalls haftbar gemacht werden. Hierbei können neben Schadensersatz auch Schmerzensgeldforderungen gestellt werden. Unter Umständen kommt auf den Streupflichtigen jedoch nur eine Teilschuld zu, etwa wenn ausgerechnet die nicht gestreute Straßenseite benutzt wird. Vermieter müssen zudem regelmäßig kontrollieren, ob entsprechend geräumt oder gestreut wurde, um nicht verantwortlich gemacht werden zu können.












