Sollte eine Schneeräumpflicht für Mieter bestehen, so muss dies ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, obliegt es dem Vermieter dafür zu sorgen, dass von Schnee und Eis keine Gefahr ausgeht. Hat er dafür einen professionellen Schneeräumdienst oder den Hausmeister engagiert, kann er die Kosten die ihm dabei entstehen über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Ist die Räumpflicht vertraglich auf den Mieter umgelegt, so muss der Mieter selbst die Kosten für Räumgeräte, Streusalz oder Ähnliches tragen. Die Räumpflicht muss in diesem Fall aber auf alle Mieter gleichmäßig verteilt sein. Einzige Ausnahme hierbei bilden Menschen mit Behinderungen und Senioren. In der Regel müssen diese aber für Ersatz sorgen. Für eine Aushilfe sorgen muss außerdem, wer von Berufs wegen seiner Pflicht nicht nachkommen kann oder sich im Urlaub befindet.
Uhrzeiten, in denen geräumt werden muss, sind von 7:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr am Abend. Sollte ein Mieter seine Räumpflicht nicht erfüllt haben, kann eine Person die sich deswegen Schaden zufügt, z.B. ausrutscht, Schadensersatzforderungen an denjenigen stellen, der hätte Räumen müssen. In einem solchen Fall greifen auch keine Versicherungen wie die Haftpflichtversicherung und es können hohe Schadensersatzforderungen folgen.
Wie an welchen Stellen geräumt werden muss, ist festgeschrieben. So müssen Gehwege beispielsweise so geräumt werden, dass zwei Menschen aneinander vorbei laufen können - man spricht hier von etwa einem Meter. Wege zu Mülltonnen oder zu Parkplätzen hingegen müssen nur etwa einen halben Meter breit freigeräumt werden.