
Oft stellen sich Mieter die Frage, ob der Vermieter bei Wohnungsübergabe wohl einen Zweitschlüssel behalten darf. Das darf er nicht. Denn mit Mietvertrag und Schlüsselübergabe erhält der Mieter sozusagen das Hausrecht für seine Wohnung. Auch wenn der Mieter für längere Zeit in den Urlaub fährt, muss er dies dem Vermieter nicht melden. Denn dieser ist auch dann nicht dazu berechtigt, in die Wohnung zu gehen, um nur mal nach dem Rechten zu sehen. Ansonsten macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar.
Es gibt jedoch auf Seiten des Mieters auch eine sogenannte Obhutspflicht. Das bedeutet, dass er das Mietobjekt pfleglich behandeln muss und gegebenenfalls auch dafür Sorge tragen muss, dass sich jemand bei längerer Abwesenheit um die Wohnung kümmert. Das ist meistens ein Nachbar oder ein Bekannter, bei dem man vielleicht sowieso einen Zweitschlüssel für Notfälle hinterlegt hat. Man kann auch die Dienste einer Haushüteragentur in Anspruch nehmen. Das kann allerdings eine kostspielige Angelegenheit werden, denn diese verlangen oft bis zu 50 Euro am Tag.
Man ist als Mieter gegenüber dem Vermieter also weder dazu verpflichtet, einen Zweitschlüssel und nicht abgesprochene Wohnungsbegehungen zu akzeptieren, noch muss man ihn darüber informieren, wenn man für einen gewissen Zeitraum nicht in der Wohnung ist. Man sollte lediglich dafür sorgen, dass die Räume bei Abwesenheit regelmäßig auf mögliche Schäden überprüft werden, um ein böses Erwachen und ein unangenehmes Gespräch bei der eigenen Rückkehr zu vermeiden.












