
Das oberste Ziel jedes Bewerbungsgesprächs ist, zu prüfen, ob der zukünftige Arbeitnehmer sich für die zu besetzende Stelle eignet. Nicht nur der erste persönliche Eindruck ist dabei entscheidend; durch detaillierte Fragen, die ständig in Personalbögen und Gesprächen auftauchen, soll festgestellt werden, ob der Bewerber entsprechende Qualifikationen besitzt. Aus diesem Grund sollen bei der Bewerbung nur solche Fragen gestellt werden, die sich auf die angebotene Tätigkeit beziehen. Da das aber oft nicht der Fall ist, ist es empfehlenswert zu wissen, auf welche Fragen der Job-Kandidat nicht zu einer Antwort verpflichtet ist.
Vermögensbestand
Im Grunde genommen sind solche Fragen bei einer Bewerbung unerlaubt, es sei denn es handelt sich um Personen, die später Vertrauenspositionen einnehmen sollen. Der künftige Chef darf nicht nach der Höhe des vorherigen Gehaltes oder nach den Schulden des Bewerbers fragen. Der Chef soll aber informiert werden, ob gegen den Bewerber Pfändungstitel vorliegen, denn damit ist die Gehaltpfändung verbunden.
Gesundheitszustand: Krankheiten und Behinderung
Der Chef darf nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers nur dann fragen, wenn das seine Arbeitsfähigkeit auf eine längere Zeit beeinträchtigen könnte. Über alle anderen Krankheiten, die keinen Einfluss auf die nachgehende Arbeit haben, muss der Chef nicht informiert werden. Der Chef hat Anspruch darauf, nach einer Schwerbehinderung von mehr als 50% zu fragen oder nach einer geringeren Behinderung, die in hohem Maße die Arbeit beeinträchtigen könnte.
Familienstand
Der Personenstand sowie die Kinderzahl des Bewerbers ist seine Privatsache und es soll danach bei einer Bewerbung nicht gefragt werden. Dieses Problem taucht besonders oft auf, wenn sich Frauen um eine Arbeitsstelle bewerben, denn die Arbeitgeber befürchten oft die eventuelle Schwangerschaft und den damit verbundenen Mutterschaftsurlaub oder einen schwangerschaftsbedingten Krankheitsausfall. Auf jeden Fall gilt diese Frage als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der einschlägigen EG-Richtlinie und ist beim Vorstellungsgespräch verboten.
Vorstrafen
In diesem Fall darf der Chef nach Vorstrafen fragen, die der zukünftigen Arbeit schaden könnten, z.B. nach Vermögensdelikten, wenn er jemanden als Kassierer anstellen möchte. Nach anderen Vorstrafen, die in keinem Zusammenhang mit dem Job stehen, darf nicht gefragt werden.
Politische Einstellung und Parteizugehörigkeit
Nach dem Grundgesetz herrscht die Meinungsfreiheit und deswegen sind sowohl politische Einstellung als auch Parteizugehörigkeit die Privatsache des Arbeitskandidaten, es sei denn die Arbeit selbst ist mit einer bestimmten politischen Einstellung verbunden. Auch die Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit ist unzulässig.













ich finde den artikel sehr gut gestaltet und geschrieben denn es ist heute so wichtig über diese dinge informiert zu werden.
denn viele chefs nutzen es aus wenn man heutzutage nicht über solches informiert ist und beginnen dann so die sogenannte
“aussonderung”…