Betriebsbedingte Kündigung : Anspruch auf Abfindung


Artikel vom 16.09.2009 | Kommentar schreiben
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Betriebsbedingte Kündigung : Anspruch auf Abfindung



In vielen Unternehmen ist es üblich, dass die gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten. Da das aber nicht die Regel ist, soll der Arbeitnehmer, der seine Entlassung für ungerechtfertigt hält klären, ob ihm eine solche Zahlung zusteht.

Jeder, der seine Entlassung nicht akzeptiert, ist dazu berechtigt die Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber zu erheben und vor dem Arbeitsgericht eine angemessene Abfindung zu verlangen. Das Hauptziel dieser Klage ist vor allem, die verlorene Arbeitsstelle zurückzubekommen. In der Praxis aber erhält meistens der gekündigte Arbeitnehmer am Ende des Prozesses eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Oft einigen sich beide Seiten auf diese Lösung. Auf diese Weise kann das Unternehmen einem langwierigen Prozess entgehen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung annimmt und entschädigt wird.

Es gibt aber auch Fälle, in denen der Betroffene vor Gericht seinen Anspruch auf Abfindung nicht beweisen muss. Es handelt sich hier um entsprechende Regelungen, die man unter anderem in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finden kann und die den Arbeitsgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichten. Wenn der Arbeitgeber von Anfang an eine Abfindung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage anbietet, kann der Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr beanspruchen.





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