
Aus vielen Gründen ist es nicht einfach in die Selbständigkeit zu starten. Um sein Geschäft aufzubauen und erste Kunden anzuziehen, brauchen die Existenzgründer oft finanzielle Unterstützung. Selten verfügt man über so ein großes Eigenkapital, um alle Kosten, die zwangsläufig mit der Unternehmensgründung verbunden sind, gänzlich zu decken. Wenn man hingegen einen Kredit aufnimmt, macht man schon vor dem Start Schulden.
In diesem Fall muss der Gründer aber nicht nur auf sich selbst angewiesen sein, denn er kann in den ersten neun Monaten auf einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit zählen. Unter dem Gründungszuschuss ist eine so genannte Pflichtleistung des Staates zu verstehen. Der Gründungszuschuss wird nicht auf das Einkommen angerechnet und ist steuerfrei. Diese Leistung steht Arbeitnehmern zu, die durch Aufnahme einer Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beendet haben. Die Voraussetzung ist aber, dass der Antragssteller noch mindestens 90 Tage lang den Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate Arbeitslosenversicherung bezahlt hat.
Neben dem Gründungszuschuss, der in der Höhe des Arbeitslosengeldes I plus 300 Euro zur sozialen Absicherung ausgezahlt wird, kann der Bezieher noch gute Chancen auf eine „Kann-Leistung“ haben, wenn er nach den ersten neun Monaten beweist, dass er ein ernsthafter Betreiber seines Unternehmens ist. Dann kann er während der nächsten sechs Monate den Anspruch auf den Zuschuss von 300 Euro haben. Insgesamt kann ein Betrag von bis zu 22000 Euro bezogen werden.
Existenzgründung: Im Existenzgründer-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie finden Sie weitere Informationen und wertvolle Tools: http://www.existenzgruender.de/












