Meldet eine Firma Insolvenz an, so steht den Beschäftigten für die letzten drei Monate ein so genanntes Insolvenzgeld zu. Das heißt, die Beschäftigten haben für den Zeitraum von drei Monaten, Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Die drei Monate umfassen grundsätzlich die Zeit vor dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes. Nicht abgesichert sind jedoch Urlaubsansprüche und Arbeitsstunden, die vor den drei Monaten auf einem Zeitkonto gutgeschrieben wurden und dann innerhalb der betroffenen drei Monate fällig werden. Diese können aber beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass sobald der Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens beim Gericht ergeht, die Arbeitnehmer zwei Monate Zeit haben, einen Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit erhältlich. Entweder wird er auf telefonische Anfrage zugeschickt oder man kann ihn auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit herunterladen. Da man aber als Arbeitnehmer nicht immer kontrollieren kann, wann was beim Gericht eingeht, empfiehlt es sich den Antrag frühestmöglich zu stellen. Die Antragstellung unbedingt bestätigen lassen (z.B. den ausgehändigten Vertrag mit Datum und Handzeichen versehen lassen).