Jobwechsel und Kündigung
Für eine Kündigung kann es vielerlei Gründe geben; Reibereien mit dem Vorgesetzten, schlechte Arbeitsverhältnisse, nicht erfüllte Erwartungen oder ganz einfach ein neues und besseres Jobangebot. Doch bei einem Wechsel der Arbeitsstelle steht immer die unangenehme Situation der Kündigung im Raum und zugleich die Frage, auf welche Art und Weise man das Beschäftigungsverhältnis am sinnvollsten beendet.
Wenn Sie sich aufgrund einer neuen Arbeitsstelle entscheiden, sich von Ihrem Arbeitgeber zu trennen, kündigen Sie grundsätzlich nicht zu voreilig. Bleiben Sie solange bei Ihrer bisherigen Beschäftigung, bis Sie einen anderen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben.
Vereinbaren Sie ein Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder den Personalverantwortlichen und bitten Sie um eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages. Bei einem Aufhebungsvertrag müssen die Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden, so kann der Arbeitnehmer vorzeitig den Arbeitsplatz verlassen. Der Arbeitgeber muss im Gegenzug nicht befürchten, dass ein unwilliger Arbeiter schlechte Ergebnisse erarbeitet oder ungeordnete Verhältnisse hinterlässt.
Sollten Sie sich mit den Möglichkeiten auseinandersetzen, wie Sie aus dem bestehenden Arbeitsvertrag herauskommen, ziehen Sie einen Aufhebungsvertrag in Erwägung. Lassen Sie sich nicht kündigen oder provozieren Sie nicht Ihre fristlose Kündigung durch absichtliches Fehlverhalten. Ihr derzeitiger Vorgesetzter wird Sie in seiner Branche bei anderen optionalen Arbeitgebern nicht loben und auch das Arbeitszeugnis wird negativ ausfallen. Bei einem weiteren Arbeitsplatzwechsel müssen Sie dieses aber spätestens vorzeigen.
Sollte Ihr Vorgesetzter einen Aufhebungsvertrag ablehnen, müssen Sie selbst kündigen und die Kündigungsfristen beachten. Gehen Sie in diesem Fall sicher, dass sie anschließend über eine neue Arbeitsstelle verfügen, da Ihnen das Arbeitslosengeld für drei Monate gesperrt wird. Bedenken Sie aber auch in dieser Situation das Arbeitsverhältnis fair zu beenden, da ihr Arbeitgeber möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen kann.