
Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Verlust des Arbeitsplatzes. Aber nicht jeder hat das Recht auf eine Abfindung. Eine Abfindung steht einem nur unter bestimmten Voraussetzungen zu: Die Kündigung muss aus betriebsbedingten Gründen erfolgen. D.h. das Unternehmen bzw. eine Abteilung im Unternehmen schließt und es besteht keine anderweitige Möglichkeit der Beschäftigung im Unternehmen. Außerdem muss der Arbeitgeber bereits in der Kündigung eine Abfindung anbieten, unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer auf die drei-wöchige Frist der Kündigungsschutzklage verzichtet.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so steht einem eine „Regelabfindung“ zu und diese beträgt ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr. Die Regelabfindung kann aber unter Umständen unter- oder überschritten werden. Besteht der Verdacht, dass die Kündigung unwirksam sein könnte, verzichtet man am besten nicht auf die Kündigungsschutzklage und nimmt eine rechtliche Beratung in Anspruch.
Nicht zu vergessen ist, dass eine Abfindung ab einem bestimmten Betrag steuerpflichtig ist. Der Abfindungsfreibetrag beträgt grundsätzlich höchstens 7.200,00 Euro. Hat man aber das 50. Lebensjahr beendet und bestand das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre, so liegt der Abfindungsfreibetrag bei 9.000,00 Euro. Bei Vollendung des 55. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren, beträgt der Höchstfreibetrag 11.000,00 Euro.












