
Wer in München arbeitet und für eine Tagung nach Hamburg reisen muss, ist unausweichlich mehrere Stunden unterwegs. Oft auch über den eigentlichen Feierabend hinaus. Ist diese Reisezeit Arbeitszeit und kann als Mehrarbeit geltend gemacht werden?
Eine Fahrt im ICE zwischen München und Hamburg dauert ca. sechs Stunden. Sechs Stunden, in denen man produktiv arbeiten oder aber ein Nickerchen halten kann. Der Arbeitgeber kann zwar vorschreiben, dass für die Reise öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden; Vorschreiben, wie diese Reisezeit genutzt wird, kann er nicht. Daher ist es aus arbeitsrechtlicher Sicht schwierig, diese Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen.
Wird die Reise im privaten oder Dienstwagen angetreten, gestaltet sich die Situation anders. Arbeitnehmer, die hauptberuflich auf der Straße unterwegs sind, z.B. Außendienstmitarbeiter oder Berufskraftfahrer, können die Reisezeit eindeutig als Arbeitszeit abschreiben. Auch wer auf Anordnung des Chefs eine Dienstreise im Auto antreten muss, kann die Reisezeit als Arbeitszeit geltend machen. Nur wer die Wahl hat und sich dafür entscheidet, selbst zu fahren, kann nicht auf Überstunden hoffen.
Für den Fall, dass die Reise unter Arbeitszeit fällt, hilft ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Hier ist geregelt, ob die Überstunden bezahlt werden oder ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht. Ist letzteres nicht festgehalten, besteht nur ein Anspruch auf bezahlte Überstunden. Die Beweislast für angeordnete Überstunden liegt beim Arbeitnehmer. Daher lohnt es sich, seine Reisezeiten genau zu dokumentieren.
Was außerdem zu beachten ist: an einem Werktag ist laut Arbeitszeitgesetz eine Höchstarbeitszeit von acht bis zehn Stunden vorgesehen, alles darüber hinaus kann vom Arbeitnehmer abgelehnt werden. Reisezeit, die als Arbeitszeit gilt, muss daher innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeiten abgeleistet werden.












