Grundsätzlich gilt, dass der Jahresurlaub komplett im aktuellen Jahr aufgebraucht werden muss. Ist das aufgrund betrieblicher oder persönlicher Gründe nicht möglich, weil beispielsweise wegen der großen Menge an Arbeit kein Mitarbeiter entbehrt werden konnte oder eine längere Krankheit vorlag, kann der Resturlaub ins nächste Jahr überführt werden.
In jedem Fall sollte der Anspruch mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, damit die freien Tage nicht verfallen, weil der Tarifvertrag eine Übertragung dieser nicht vorsieht.
Ist eine Übertragung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Bundesurlaubsgesetzes möglich, werden die restlichen Tage Urlaub auf das erste Quartal des nächsten Jahres übertragen. Der Urlaub muss in dem Fall bis zum 31. März in Anspruch genommen werden, danach verfällt er.
Die Ausnahme hier ist, wenn der Arbeitgeber weniger als sechs Monate im Unternehmen tätig ist und seinen Urlaub aus diesem Grund noch nicht komplett nehmen konnte. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Probezeit noch läuft. Der neue Mitarbeiter hat per Gesetz noch das ganze Folgejahr Zeit, den Urlaub zu nehmen.
Gestattet der Arbeitgeber unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben eine Übertragung ins Folgejahr, so sollte das schriftlich festgehalten werden. Eine formlose E-Mail ist hier ausreichend.