
Da freut man sich auf den verdienten Jahresurlaub und ein komplettes Wohlfühl-Programm im Traumhotel, doch dann passiert es: das Hotel ist überbucht, das Zimmer geht zur Hauptstraße hinaus und überall sind kleine Krabbeltiere. Die Verbraucherzentrale NRW zeigt auf, was Sie als Urlauber für Möglichkeiten haben, damit die Ferien nicht komplett ins Wasser fallen. Wie Sie sich richtig verhalten, können Sie hier nachlesen.
Das Hotel ist überbucht
Die rechtliche Lage ist in diesem Fall nicht ganz eindeutig. So reiche es schon aus, um bis zu einem Viertel des Reisepreises zurückzuverlangen, wenn man woanders untergebracht wird, so das Landgericht Frankfurt am Main. Andere Instanzen geben dem nur statt, wenn es sich um einen minderwertigeren Komfort handle als im gebuchten Hotel oder das Hotel sich nicht einmal im selben Urlaubsort befindet.
Ungeziefer
Auf dem Weg ins Bad treffen Sie auf eine Kakerlake. Eklig, aber dennoch nicht unbedingt ein Grund den Reisepreis zu mindern. Denn, gerade in südlichen Ländern, ist die Belästigung durch Insekten häufig klimatisch oder landschaftlich bedingt und daher üblich. Natürlich kommt es auf den Umfang an. So wurden zehn Kakerlaken in einem Zimmer auf Gran Canaria vom Arbeitsgericht Bonn als hinnehmbar erachtet. Kommt es dagegen zu einer regelrechten Insektenplage, müssen Sie das natürlich nicht akzeptieren.
Zimmer nicht wie im Reisevertrag vereinbart
Gibt es Mängel in dem gebuchten Hotelzimmer, beispielsweise einen fehlenden Fernseher, keinen Balkon oder keinen Meerblick, können Sie einen Teil des gezahlten Reisepreises vom Veranstalter zurückfordern. Beachten Sie aber, dass einige Bilder im Katalog nur Werbezwecken dienen. Achten Sie also genau darauf welche Leistungen in Ihrem Reisevertrag vereinbart worden sind.
In allen drei Fällen…
Zeigen Sie dem Reiseveranstalter sofort sämtliche Mängel auf. Machen Sie außerdem Fotos oder Videos vor Ort und suchen Sie gegebenenfalls nach weiteren Betroffenen. Ist kein Reiseveranstalter vor Ort, rufen Sie ihn in Deutschland an. Am besten lassen Sie sich Telefonat und die Mängelanzeige bezeugen. Der Leistungsträger vor Ort (zum Beispiel der Hotelier) ist dagegen für Beschwerden nicht zuständig, außer es wurde explizit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorher festgelegt.
Der Veranstalter kann Ihnen dann entweder ein neues Angebot machen oder den Mangel beseitigen. Akzeptieren Sie das Angebot, können Sie auch keine Ansprüche mehr auf Preisminderung geltend machen.
Keine Veränderung durch den Anbieter
Bessert sich die Situation nicht, haben Sie einen Monat Zeit nach der Rückkehr aus dem Urlaub, dem Veranstalter eine Rückzahlungsaufforderung für einen Teil des Reisepreises zu kommen zu lassen. Die Aufforderung muss schriftlich eingereicht werden, am sichersten per Einschreiben mit Rückschein. Eine andere Möglichkeit ist es, im Zusammenhang mit der Mängelanzeige, eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Passiert in dem vorgegebenen Zeitraum nichts, können Sie selbst Abhilfe schaffen, in dem Sie sich ein Ersatzquartier suchen. Die entstandenen zusätzlichen Kosten müssen Sie vom Reiseveranstalter zurückverlangen, ebenfalls innerhalb eines Monats, schriftlich und am besten per Einschreiben.












