
Egal, aus welchem Grund man sich bei einer Bank Geld geliehen hat, für die Führung eines Darlehenskontos Geld zu verlangen, ist unzulässig. Das entschied vor kurzem der Bundesgerichtshof. Die Begründung ist einfach. Demnach hat der Kunde von der Führung eines solchen Kontos keinerlei Vorteile, da dieses in aller Regel lediglich der Buchhaltung der Bank dient.
Also müssen Kreditnehmer nur den vereinbarten Zinssatz zahlen und können nicht zur Zahlung einer zusätzlichen Kontoführungsgebühr verpflichtet werden. Da diese mitunter jeden Monat mit ein bis zwei Euro zu Buche schlagen kann, entsteht nach einiger Zeit ein beträchtlicher Betrag, der nun zurückverlangt werden kann. Dafür gibt es bei Verbraucherzentralen Vordrucke, die man nur noch ausfüllen und an die Bank schicken muss. Das Geld kann man also einfordern. Dabei ist es egal, ob der Vertrag noch läuft oder ob er beendet ist. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die nach Meinung der Verbraucherzentralen mit der Beendigung eines Vertrags beginnt. Darüber sollte man sich gegebenenfalls vorab informieren.
Bei der Einforderung der Erstattung der Kontoführungsgebühren ist es auch vollkommen egal, um welche Art von Darlehensvertrag es sich handelt. Konsumentendarlehen und Immobilienkredite sind nach Ansicht der Verbraucherzentralen ebenso betroffen wie Bausparverträge.












