Holzteile sind von der Farbwahlklausel im Mietvertrag ausgenommen


Artikel vom 08.12.2008 | Kommentar schreiben
Mietrecht

Holzteile sind von der Farbwahlklausel im Mietvertrag ausgenommen


Regelungen im Mietvertrag, die vorgeben, in welcher Farbe die Wohnung nach dem Auszug zurückgegeben werden muss, sind laut Bundesgerichtshof nicht gültig. So sind alle Veränderungen, die die Dekoration der Wohnung betreffen, Angelegenheit des Mieters. Er darf entscheiden, ob Raufaser oder nicht, weiß oder farbig.

Bei Holzteilen ist die Regelung differenzierter zu betrachten. Eine Unterscheidung zwischen lackierten und farbig gestrichenen Holzteilen ist laut Bundesgerichtshof notwendig. Bei lackierten Holzteilen hat der Mieter keinerlei Gestaltungsspielraum, bei den farbig gestrichenen Holzteilen hat der Mieter einen Entscheidungsspielraum zwischen allen hellen Farbnuancen.

Angesichts der für den Laien komplizierten rechtlichen Regelungen, empfiehlt es sich vor dem Renovieren mit dem Vermieter oder dem örtlichen Mieterverein Rücksprache zu halten. Denn sonst kann es passieren, dass die Wohnung oder einzelnen Teile beim Auszug renoviert werden müssen.





Mietrecht

In der Vergangenheit wurden die Kosten für den Hausmeister oftmals pauschalisiert in der jährlichen Nebenkostenabrechnung angegeben. Dieses führte... mehr

Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass Vermieter von Einfamilienhäusern nun ebenso wie die Vermieter von Mehrfamilienhäusern, die Mieten mit Be... mehr

Wenn ein Eigentümer ein Gesamtgrundstück in Einzelgrundstücken kauft und diese mit den sich darauf befindlichen Reihenhäusern verkauft, entsteht e... mehr