Mieter müssen vom Vermieter durchgeführte Modernisierungen auch dann dulden, wenn sie für den Mieter keinen Einspar- oder Kostenvorteil bringen. In einem konkreten Beispiel hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter einer Wohnung mit Gasetagenheizung den Anschluss an das Fernwärmenetz dulden müssen, das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird. Diese Modernisierung führte zu keiner Einsparung von Energie in der Mietwohnung, doch zur Ersparnis an Primäranergie.
Dieses Urteil darf jedoch nicht als Freibrief für Modernisierungen jeglicher Art verstanden werden. Ein Vermieter darf nur 11 Prozent der Kosten, die bei der Baumaßnahme entstanden sind, auf die Jahresmiete aufschlagen. Modernisierungsmaßnahmen, die unwirtschaftlich sind oder den Mieter zu hart treffen würden, müssen vom Mieter in keinem Falle geduldet werden.