Eine Mieterhöhung kann nicht einseitig vom Immobilienbesitzer festgelegt werden. Dieser muss vielmehr vorher das Einverständnis des Mieters einholen. Dabei müssen einige Regeln beachtet werden. Beispielsweise muss die Mieterhöhung schriftlich erfolgen. Auch wenn die Unterschrift des Vermieters entbehrlich ist, muss der Name der fordernden Person, wie auch dessen Berechtigung in dem Schreiben enthalten sein. Außerdem muss ein Grund für den höheren Preis vorliegen, der auch in dem Mieterhöhungsschreiben genannt wird. Wird in dem Schreiben auf den gültigen Mietspiegel verwiesen, muss der Mieter in dem Schreiben darauf hingewiesen werden, wo er diesen einsehen kann.
Da die Zustimmung des Mieters für die Durchsetzung der Erhöhung unentbehrlich ist, muss der Vermieter im Mieterhöhungsschreiben offensichtlich den Mieter zur Zustimmung auffordern. Wird jedoch der Eindruck geweckt, dass der Vermieter die Erhöhung einseitig geltend machen kann, ist die Mieterhöhung unwirksam.
Betroffene Mieter sollten in jedem Fall zunächst prüfen ob die Mieterhöhung berechtigt ist. Dazu haben sie nach Eingang des Mieterhöhungsschreibens den Rest des Monats und die zwei darauffolgenden Monate Zeit. Wer sich unsicher ist kann die Zustimmung zunächst verweigern, in welchem Fall erst einmal nur die alte Miete weiterbezahlt werden muss.
Ist die Forderung des Vermieters jedoch formal ordnungsgemäß, wurden die Jahressperrfrist und Kappungsgrenze eingehalten und nicht mehr verlangt als die ortsübliche Vergleichsmiete, muss der Mieter zustimmen. Tut er dies nicht, kann der Vermieter die Zustimmung gegebenenfalls gerichtlich einklagen, dann muss der Mieter die erhöhte Miete wie auch die entstandenen Prozesskosten zahlen.