Wenn man im hohen Alter noch eine fristlose Kündigung vom Vermieter erhält, weiß man oft nicht mehr ein und aus, denn für ältere Menschen ist ein Wohnungswechsel mit erheblich größerem Aufwand verbunden.
Obwohl das Mietrecht normalerweise für alle Bundesbürger jeden Alters gilt, genießen jene, die als hoch betagt gelten oder aufgrund Ihres Alters körperliche Einschränkungen in Kauf nehmen müssen einen besonderen Rechtsschutz. Insbesondere gegen die Zwangsräumung können sie Widerspruch einlegen (BGH I ZB 11/09)
Worauf kann man sich berufen?
Im Falle von Mietschulden oder regelmäßiger Unpünktlichkeit hinsichtlich der Zahlungen hat der Vermieter das Recht eine fristlose Kündigung auszusprechen. Auch die Anmeldung von Eigenbedarf kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Kündigung führen. Der Mieter kann diese Kündigung jedoch aussitzen und muss mithilfe einer Klage zur Räumung gezwungen werden. Aber auch wenn es bereits dazu gekommen ist, kann der Mieter immer noch Gründe vorbringen, warum er die Wohnung nicht verlassen kann. Möglich macht dies die Sozialklausel nach § 574 – 574c BGB, die begründete Widersprüche in besonders schwerwiegenden Fällen erlaubt. Sie trifft auch zu, wenn sich die vorgetragenen Gründe nur auf einen der Mieter beziehen.
Als Härtefall können hohes Alter und ein schlechter Gesundheitszustand gelten, aber auch eine lange Mietdauer. Desweiteren wird auch darauf geachtet, ob der Wohnungswechsel mit erheblichen Nachteilen, vor allem in gesundheitlicher Hinsicht für den Mieter verbunden ist. Dies gilt insbesondere für ältere Menschen, denen ihre Wohnung und ihr soziales Umfeld Vertrauen und Sicherheit gibt und für sie ein Stück weit Eigenständigkeit im Alter bedeutet. Ein Wohnungswechsel bedeutet nicht selten auch Einbußen in der Eigenständigkeit und somit auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Das Interesse des Vermieters muss daher gegen das Recht des Mieters abgewogen werden – besonderes Augenmerk auf die körperliche Unversehrtheit gerichtet. Mietschulden, sofern sie zwei Monatsmieten übersteigen, führen jedoch immer zur Kündigung, die Sozialklausel kann hier nicht greifen.
Der Mieter muss raus – Räumungsschutz?
Ja, den gibt es. Nach § 721 ZPO muss eine Räumungsfrist gewährt werden, damit die betreffende Person genügend Zeit hat sich nach einer neuen Bleibe umzusehen. Normalerweise werden hierfür etwa zwei bis drei Monate veranschlagt. In besonderen Fällen wird diese Frist auf ein Jahr verlängert.
Will man als Mieter partout nicht ausziehen, etwa weil man schon seit vielen Jahren in der Wohnung lebt und im Alter nicht mehr umziehen möchte, so bietet sich ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO an. Selbstverständlich ist dieser an strenge Vorgaben gebunden. Meist wenn die Räumung für den Mieter eine Gefährdung für sein Leben und seine Gesundheit darstellt. Nach einem Urteil (BGH IZB 11/0) gilt dies nicht nur für die Räumung an sich, sondern auch für die Zeit nach dem Umzug. Ist jemand an Demenz erkrankt ist zu erwarten, dass er sich in einer neuen Umgebung nicht mehr zurechtfinden wird und durch die Einschränkung seiner Mobilität auch erhebliche Einschränkungen seiner Gesundheit hinnehmen muss.