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Artikel vom 04.08.2009 | Kommentar schreiben
Mietrecht

Kündigung wegen Eigenbedarf



Der Vermieter hat nur das Recht dem Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er die Wohnung für direkte Verwandte selbst benötigt. Zu den direkten Verwandten zählen Kinder, Eltern, Geschwister oder Enkel. Nicht dazu zählen beispielsweise Onkel /Tanten, Nichten / Neffen oder sonstige entfernte Verwandte. Sollte der Vermieter die Wohnung für gute Freunde benötigen ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht rechtsgültig.

Der Vermieter muss ein Kündigungsschreiben aufsetzen, in dem genau dargelegt ist, aus welchen Gründen welcher Verwandte die Wohnung zu diesem Zeitpunkt benötigt
Es gibt einige Ausnahmen in denen der Vermieter dem Mieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen kann. Diese Regelungen dienen dem Schutz des Mieters.

Kündigung auf Eigenbedarf ist nicht rechtens, wenn

• der Vermieter nur einen „unangenehmen“ Mieter loswerden will und gar kein Eigenbedarf besteht.

• der Vermieter einen überhöhten Wohnbedarf beansprucht (beispielsweise wenn eine 150 qm große Wohnung für eine alleinstehende Person beansprucht werden soll)

• der Kündigungsgrund schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages feststand und der Mieter nicht darauf hingewiesen wurde

• die Wohnung nur kurzfristig(z.B. für 5 Monate) oder in unregelmäßigen Abständen(z.B. nur alle 4-6 Wochen) benötigt wird

• die Art und Weise der Nutzung die im Kündigungsschreiben enthalten ist, nicht möglich ist. (Beispielsweise wenn ein Rollstuhlfahrer eine Wohnung im 5. Stock eines Mietshauses ohne Aufzug beanspruchen will.)

Um sich nicht unrechtsmäßig aus einer Wohnung vertreiben zu lassen, sollte ein Mieter ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs immer gründlich durchlesen und gegebenenfalls auch einen Rechtsbeistand oder die Verbraucherzentrale zu Rate ziehen.





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