Im Garten und auf der Terrasse, auch in Reihenhaussiedlungen, ist das Grillen grundsätzlich erlaubt. Es sollte dennoch Rücksicht genommen werden, da der Rauch nicht in Schlaf- und Wohnräume der Nachbarn ziehen darf. Hier kann es aufgrund einer Ordnungswidrigkeit sogar zu einer Geldbuße kommen.
Gleiches gilt auch für das Grillen auf dem Balkon, solange mit Mietern und Nachbarn nichts anderes vereinbart wurde. Allerdings sollten die Nachbarn vorher informiert werden. Zudem wurde in vergangenen Gerichtsurteilen häufig festgelegt, dass das Grillen auf dem Balkon mit elektrischen Tischgrills durchgeführt werden sollte, da diese kaum den störenden Qualm bilden.
Schließlich gilt aber: Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses, unabhängig ob es sich dabei um einen Holzkohlegrill oder einen Elektrogrill handelt, kann durch eine Klausel im Mietvertrag verboten werden. Wird das vertragliche Verbot nicht eingehalten und die Mieter stellen den Grill trotz Abmahnungen wieder auf, kann ihnen sogar fristlos gekündigt werden.