Kurz gesagt versteht man unter Untermiete die Aufnahme von Personen in die gemietete Wohnung. Diese Aufnahme muss unbedingt mit dem Vermieter abgesprochen werden und verpflichtet den Untermieter zur Zahlung von Mietzins. Entgeltliche Gebrauchsüberlassung ist aber nicht notwendig, wenn die Personen mit dem Mieter familiär oder persönlich verbunden sind, wie z.B. Ehegatte, Lebensgefährte oder die nächsten Angehörigen.
Braucht man Untermieterlaubnis?
Grundsätzlich soll der Vermieter über die Aufnahme von anderen Personen in die gemietete Wohnung informiert werden, besonders wenn es sich um die Überlassung der ganzen Wohnung handelt. Der Mieter muss dem Vermieter vor allem mitteilen, welche Personen und aus welchen Gründen er aufnehmen will. Der Mieter muss auch ein berechtigtes Interesse an der Untermietung haben, z.B. Aufnahme einer Pflegeperson. Die Ausnahme ist die Aufnahme eines Ehegatten, in diesem Fall braucht man keine Erlaubnis.
Wenn trotz der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen der Vermieter mit der Untermietung nicht einverstanden ist, kann der Mieter zur Kündigung berechtigt sein oder sogar den Vermieter auf Erteilung der Erlaubnis verklagen.
Untermietsvertrag
Bei der Untermiete der Wohnung müssen Untermieter und Hauptmieter einen Untermietsvertrag abschließen. Alle Vereinbarungen, die im Untermietvertrag getroffen wurden, müssen von ihnen beachtet werden. In einem solchen Vertrag sollen auch die Miethöhe und eventuelle Vereinbarungen über Nebenkosten berücksichtiget werden. Auch Mietbeginn und Mietdauer sollen festgelegt werden. Der Untermieter kann auch dazu verpflichtet werden, sich an Renovierungsarbeiten zu beteiligen oder Renovierungskosten zu einem bestimmten Teil zu tragen.
Um kündigen zu können braucht der Vermieter unbedingt einen berechtigten Grund, es gibt aber auch Ausnahmen. Vor allem wenn der vom Vermieter möblierte Wohnraum Teil der von ihm bewohnten Wohnung ist, kann eine Kündigung mit besonders kurzer Frist erfolgen, spätestens zum 15. am Monatsende.