Wenn in der gemieteten Wohnung immer wieder verschiedene Mängel wie Lärm, Schimmelbefall oder das undichte Dach auftreten, kann der Mieter wegen der Unbequemlichkeiten, die aus diesen Mängeln hervorgehen, den Anspruch auf eine Mietminderung haben.
Nach dem Gesetzt ist der Vermieter verpflichtet, alle Mängel, die während der Mietzeit auftauchen, in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wenn der Vermieter die Reparaturen nicht durchführen oder veranlassen will, kann er vom Mieter auf Mängelbeseitigung verklagt werden. Die Voraussetzung aber ist, dass der Mieter bei Unterzeichnung des Mietvertrags nicht von den Mängeln in Kenntnis gesetzt wurde und die Mängel nicht verschuldet hat.
Für die Zeit, bis die Defekte repariert werden, kann der Mieter auf eine Mietminderung bestehen. Die Höhe der Minderung hängt in erster Linie von dem Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung ab, also welche Auswirkung der Mangel auf den Gebrauch der Mietwohnung hat. Wenn zum Beispiel die Küche oder das Bad unbenutzbar sind, kann der Mieter eine Mietminderung in der Höhe von 50 Prozent bekommen; bei punktuellen Schäden, wie ein undichtes Fenster nur 5 Prozent.