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Artikel vom 16.09.2009 | 1 Kommentar
Mietrecht

Mietkaution : Regelungen und Rückzahlung



Der Anspruch auf Mietkaution besteht nicht per Gesetz, sondern kommt erst zustande, wenn diese im Mietvertrag extra erwähnt wird. Es sollte dabei genau festgehalten werden, wie hoch die Kaution ist, die der Mieter zu zahlen hat. Die Kaution dient dem Vermieter zur Absicherung, falls der Mieter beim Auszug aus der Wohnung beispielsweise seine Schönheitsreparaturen nicht übernommen oder seine Nebenkosten nicht gezahlt hat. In diesem Fall kann der Vermieter die Kaution einbehalten, um diese Kosten zu decken.

Die Mietkaution sollte immer auf einem separaten Kautionskonto angelegt werden. Banken und Sparkassen haben hierfür spezielle Kautionskonten; auf diese kann der Vermieter ohne Zustimmung und Unterschrift des Mieters keinen Zugriff haben. Mit so einem speziellen Konto wird also sicher gestellt, dass der Vermieter das Geld nicht einfach ausgeben kann. Der Mieter hat das Recht, die Kaution auf ein solches Extrakonto einzuzahlen und sollte zur eigenen Absicherung darauf bestehen.

Die Mietkaution darf maximal 3 Monatskaltmieten (Miete ohne Nebenkosten) betragen. Die Kaution muss mit dem üblichen Zinssatz für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist verzinst werden. Ist das Mietverhältnis ausgelaufen und der Mieter ist dem Vermieter kein Geld mehr für Schönheitsreparaturen oder Ähnliches schuldig, muss die volle Kaution inklusive aller Zinsen und Zinseszinsen an den Mieter ausgezahlt werden.

Um sich bei der letzten Wohnungsbegehung mit dem Vermieter vor dem Auszug abzusichern, empfiehlt es sich, einen Zeugen mit dabei zu haben. Es sollte genau festgehalten werden, wo der Vermieter Mängel festgestellt hat. Sollten Mängel aufgetreten sein, sollte man abklären ob diese noch vom Mieter selbst beseitigt werden sollen. So hat der Mieter selbst die Möglichkeit die Mängel zu beseitigen und der Vermieter kann nicht nachträglich die Kaution einbehalten. Für das Einbehalten der Kaution müssen also immer konkrete und gerechtfertigte Gründe angegeben werden.

Sollten im Vertrag Sonderregelungen zur Kaution festgehalten werden, so sind diese nicht zulässig und rechtswidrig. Rechtswidrige Klauseln sind in Verträgen daher auch nicht bindend, d.h. man muss sich nicht an sie halten.



1 Kommentar für “Mietkaution : Regelungen und Rückzahlung”


  1. Martina Krachenfels schrieb:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    leider kann man Ihrem Artikel nicht entnehmen, wann die Mietkaution zurückzuzahlen ist. Welche Fristen gibt es? Wie geht man vor, wenn der Vermieter sich Zeit läßt, die Kaution nicht zurückbezahlt oder die Bürgschaft nicht zurückgibt. Wie wird die Angelegenheit geregelt, wenn die Nebenkosten/Heizkostenabrechnung zum Zeitpunkt des Mietendes noch nicht vorliegt. Welche Rechte hat der Mieter/Vermieter.
    Für weitere fundierte Informationen danke ich Ihnen bereits heute.




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