Bei anderen Mängeln oder Reparaturbedürftigen Dingen haben Mieter ebenfalls die Möglichkeit die Miete zu kürzen. So kann etwa eine Mietminderung von 1 % vorgenommen werden, wenn sie den Weg zu Ihrer Wohnung nachts oder am frühen Morgen im Dunkeln abtasten müssen weil die Hausbeleuchtung nicht ordnungsgemäß funktioniert (AG Schöneberg GE 91, 527). Kann der Balkon nicht genutzt werden weil er repariert werden muss, kann der Mieter die Miete um 3 % mindern (LG Berlin MM 86, 327). Ist der Balkon jedoch nicht zu nutzen, weil er von streunenden Katzen als bevorzugter Aufenthaltsort auserkoren wurde, weil andere Bewohner des Hauses oder der Wohnung diese füttern, kann der Mieter um ganze 15 % mindern (AG Bonn WM 86, 212).
Anderweitige Beeinträchtigungen
Daneben bilden aber auch anderweitige Beeinträchtigungen und Störfaktoren einen guten Grund die Miete zu kürzen. So entschied das LG Berlin in MM 94, 396, dass eine Mietminderung von 5 % vorgenommen werden kann, wenn in eine Wohnung infolge einer Fassaden-Einrüstung weniger Tageslicht eindringt und selbige nicht mehr so gut gelüftet werden kann wie sonst. Liegt dies daran, dass die Fenster von außen mit Plastikfolien zugehengt sind, darf der Mieter sogar um 15 % kürzen(AG Mainz 10 C 49/96). Und auch im Falle eines erheblich gestörten Fernsehempfangs muss der Mieter nicht tatenlos auf Besserung hoffen, sondern kann eine Mietminderung von ganzen 10 % vornehmen (AG Schöneberg GE 88, 361).