Wer nach der Kündigung eine dicke Rechnung für Ausbildung, Fortbildungen etc. vom ehemaligen Arbeitgeber im Briefkasten hat, ist erst einmal geschockt und wütend. Doch wer hat in diesem Fall Recht?
Investiert ein Unternehmen in die Aus- oder Weiterbildung eines Mitarbeiters, muss sich die Investition lohnen. Kündigt der Ausgebildete jedoch kurze Zeit nach Abschluss der Bildungsmaßnahmen, hat das Unternehmen fehlinvestiert und kann das Geld unter bestimmten Voraussetzungen von dem Gekündigten zurückverlangen.
Zunächst einmal muss eine längerfristige Bindung an das Unternehmen im Arbeitsvertrag geregelt sein. Damit ein solcher Vertrag wirksam wird, muss die Weiterbildung dem Mitarbeiter bessere Arbeitsmarkt- oder Aufstiegschancen verschaffen und somit Geld wert sein. Zahlen muss der Arbeitnehmer nur, wenn er den Kündigungsgrund selbst beeinflusst hat. Wird ihm gekündigt, besteht in der Regel kein Zahlungszwang. Die Bindung an das Unternehmen ist von der Dauer der Aus- oder Weiterbildung abhängig. Ein Monat Ausbildung erlaubt sechs Monate Bindung. Bei 2 Monaten ist es ein Jahr, bei drei Monaten bis zu zwei Jahre und bei einer einjährigen Fortbildung darf gesetzlich gesehen eine dreijährige Bindung festgelegt werden.
Sind alle diese Punkte im Arbeitsvertrag geregelt, sollte man sich über eine langfristige Bindung an die Firma im Klaren sein, wenn man sich für eine vom Unternehmen finanzierte Weiterbildung entscheidet.