Vor allem in den Wintermonaten melden sich viele Arbeitnehmer wegen Erkältungen krank. Wann man sich jeweils beim Arbeitgeber krank melden muss, ist in den jeweiligen Tarifverträgen geregelt. Was jedoch nicht explizit festgelegt ist, ist, was man alles darf oder nicht darf, wenn man krankgeschrieben ist. Darf man zum Beispiel einen Einkaufsbummel durch die Stadt machen oder die so lange aufgeschobenen Renovierungsarbeiten in Angriff nehmen? Wo das Gewissen vieler Arbeitnehmer wohl Nein sagen würde, spricht eine Entscheidung des Arbeitsgerichts eine ganz andere Sprache.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der trotz Krankschreibung an einem Fußballspiel teilgenommen hatte. Gekündigt werden darf ihm deswegen jedoch nicht zwangsläufig. Laut Arbeitsgericht kommt es immer darauf an, um welche Art von Erkrankung es sich handelt. Der Arbeitnehmer ist während einer Krankschreibung lediglich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird. Wenn ein ausgiebiger Spaziergang durch die Stadt die Genesung fördert, ist das also nicht unbedingt verboten.
Dennoch sollte man immer genau abwägen, was man während einer Krankschreibung macht und was nicht. Denn auch wenn es erlaubt ist, kann bestimmtes Verhalten unangenehme Folgen haben. So könnte es zum Beispiel für schlechte Stimmung sorgen, wenn die Kollegen mitbekommen, dass man trotz Krankschreibung seinen Freizeitaktivitäten wie gewohnt nachgeht. Wenn der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer seine Krankschreibung ausnutzt, kann dieser einen Detektiv engagieren, der sogar vom Arbeitnehmer bezahlt werden muss, wenn sich der Verdacht bestätigt.
Jessica S., 06.02.2012