Befristeter Arbeitsvertrag: Nicht immer zulässig


Artikel vom 01.02.2012 | Kommentar schreiben
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Befristeter Arbeitsvertrag: Nicht immer zulässig



Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis? Damit können heute immer weniger Arbeitnehmer rechnen. Stattdessen gibt es einen befristeten Vertrag nach dem anderen. Auch wenn es scheint, dass sich die Arbeitgeber bei dem derzeitigen Arbeitsmarkt alles erlauben könne, so müssen sie doch einige Regeln beachten.

Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten bekommen, sollten sich intensiv mit dem Kleingedruckten beschäftigen. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, eine Feststellung vor Gericht einklagen zu können.

Eine befristete Anstellung ist rechts, wenn es sich dabei z.B. um eine Schwangerschaftsvertretung handelt oder der Arbeitnehmer nur für die Dauer eines Projektes angestellt wird. In diesem Fall spricht man von einer Befristung mit Sachgrund. Theoretisch sind diese Verträge unendlich verlängerbar.

Es gibt jedoch auch Befristungen ohne Sachgrund. Befristete Arbeitnehmer sollten sich ihr Aufgabenfeld genauestens anschauen. Wird jemand als Schwangerschaftsvertretung eingestellt, bearbeitet letztlich aber ein völlig anderes Aufgabenfeld als die zu Vertretende, ist eine befristete Anstellung unzulässig. In diesem Fall bestehen gute Aussichten auf eine Klage vor Gericht.

Befristete Arbeitsverträge müssen immer schriftlich fixiert werden. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Ein befristetes Arbeitsverhältnis, das schon vor der offiziellen Vertragsunterzeichnung begonnen hat, ist ebenfalls unzulässig.

Für eine Klage müssen die entsprechenden Unterlagen spätestens drei Wochen vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages bei Gericht eingereicht werden.





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