Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Dies kann entweder über den Arbeitgeber geschehen oder direkt über die Einkommenssteuererklärung.
Voraussetzungen für die Erstattung
Die wichtigste Voraussetzung für den Erhalt der Pauschale ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um einen Umzug in eine andere Stadt handeln. Bereits eine Verkürzung des Weges zum Arbeitsplatz kann eine Erstattung rechtfertigen. Dabei muss die Zeitersparnis mindestens eine Stunde betragen. Die Kosten für den Umzug können sie als Arbeitnehmer, im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung des Umzugsjahres, als Werbungskosten angeben.
Was kann man abrechnen?
Abrechnen können sie insbesondere Auslagen, wie Umzugswagen oder -Service, Mietkosten für Lastwagen oder Kosten, die mit dem Transport in Verbindung stehen. Wer zu seiner neuen Wohnung anreisen muss, kann auch diese Kosten auch geltend machen. Dies gilt für alle Familienmitglieder gleichermaßen. Auch Übernachtungskosten sowie Verpflegung können eingerechnet werden. Sollten sie bei der Suche nach ihrem neuen Domizil die Dienste eines Maklers in Anspruch genommen haben, so können sie auch dies mit einrechnen.
Unabdingbar ist es bei allen aufgeführten Beispielen, dem Finanzamt für alle Kosten, Nachweise und Belege zu liefern. Denn was sich nicht belegen lässt, wird vom Finanzamt auch nicht erstattet.
Wie hoch ist die Pauschale?
Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Familienstand. Verheiratete können bis zu 1256 Euro geltend machen, Ledige 628 Euro. Für jedes Kind kann ein Betrag von 277 Euro in Anspruch genommen werden. Findet ein Umzug innerhalb der EU statt erhöht sich die Pauschale für Verheiratete um 780 Euro, Ledige können 380 Euro mehr geltend machen, und für jedes Kind können 100Euro dazugerechnet werden.