Eine verschlossene Haustür vermittelt nachts das Gefühl vor Einbrechern geschützt zu sein. Dies gilt auch für die Bewohner eines Mehrfamilienhauses, weshalb das abendliche Abschließen der Haustür vielerorts in der Hausordnung aufgeführt ist.
Dass mit einer solchen Regelung wichtige Voraussetzungen zum Brandschutz außer Kraft gesetzt werden, wird über das vermeintliche Sicherheitsgefühl hinweg leicht vergessen.
Die Landesbauordnungen schreiben jedoch vor, dass im Falle eines Brandes oder anderweitigen Notfällen Bewohner die Möglichkeit zur Flucht haben müssen bzw. Rettungskräfte ungehindert in das Haus gelangen können. Sofern keine anderen Fluchtmöglichkeiten oder Notausgänge vorhanden sind, sollte auf eine Regelung zum Abschließen der Haustür in Hausordnungen verzichtet werden.
Möchte der Vermieter dennoch auf dieser Regelung bestehen bleiben, bietet sich die Nachrüstung eines Panikschlosses, das sich von innen leicht öffnen lässt, an. Allerdings schließt diese Variante nach wie vor aus, dass Rettungskräfte ungehindert ins Gebäude gelangen können.
Eine andere Möglichkeit ist die Einrichtung eines Notfallkastens im Hausflur, in dem sich ein Haustürschlüssel für den Notfall befindet. Dieser muss gut sichtbar angebracht und mit einer Beleuchtung versehen sein.
Beide Maßnahmen entsprechen jedoch nur zu einem Teil dem Brandschutzgebot, da nur den Bewohnern die Flucht nach außen ermöglicht wird.