Asbest schädigt nachweislich die Gesundheit und begünstigt mitunter Krebserkrankungen. Noch immer gibt es Asbestfunde, die erst nach dem Kauf einer Immobilie offensichtlich werden. Angesichts der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Asbest könnte man meinen, dass Asbest in jedem Fall als offenbarungspflichtiger Mangel gilt. Doch dem ist nicht zwangsläufig so, wie das OLG München urteilte.
Solange ein Gutachter keine ernsthafte Gesundheitsgefährdung durch den verbauten Asbest feststellen kann, handelt es sich hierbei nicht um einen schwerwiegenden Sachmangel, der durch den Verkäufer einer Immobilie offengelegt werden muss. Insbesondere in den sechziger und siebziger Jahren gebaute Immobilien fallen unter diese Bestimmung. Die Verwendung von Asbest war zu jener Zeit üblich, eine spätere gesundheitsgefährdende Wirkung noch nicht bekannt. Aber erst eine tatsächlich nachweisbare Gesundheitsgefährdung durch Asbest stellt einen offenbarungspflichtigen Mangel dar.