Bezieher von Hartz IV haben ein Anrecht auf eine größere Wohnung, auch wenn sie leibliche Kinder nur an Wochenenden und zu Ferienzeiten betreuen. Dies entschied kürzlich das Sozialgericht Dortmund, nachdem ein langzeitarbeitsloser Vater geklagt hatte. Dessen elfjährige Tochter besuchte ihn jedes zweite Wochenende sowie in den Ferien. Aufgrund mangelnden Platzes bat der Vater darum, eine größere Wohnung ziehen zu können, deren Kosten nur geringfügig höher als der anerkannte Satz ausfielen. Vom Jobcenter wurde dieser Antrag zunächst abgelehnt.
Das Sozialgericht Dortmund entschied jedoch, dass in diesem Fall das Kindeswohl Vorrang hat. Auch wenn die Tochter nur temporär anwesend sei, handele es sich hierbei um eine Bedarfsgemeinschaft für die eine Wohnfläche von 40 Quadratmeter nicht ausreichend sei. Zumindest ein eigenes kleines Zimmer stehe dem Kind demnach zu.