Viele ältere Leute entscheiden sich mittlerweile dazu, ihren Kindern das Haus oder die Eigentumswohnung noch zu Lebzeiten zu vermachen. Die einzige Einschränkung, die sie hierbei häufig machen, ist die Forderung nach lebenslangem Wohnrecht. Hiermit soll sichergestellt sein, dass man bis zum Tod oder bis zum Wechsel in ein Pflegeheim, in der alten Behausung wohnen bleiben kann. Auch wenn das Haus von dem Beschenkten weiterverkauft wird.
Doch das lebenslange Wohnrecht hat einen kleinen Haken. Denn wenn man sich entscheidet, in ein Pflegeheim zu ziehen, verschwindet der Anspruch auf lebenslanges Wohnrecht. Daher raten immer mehr Anwälte dazu, auf lebenslanges Nießbrauchrecht zu setzen. Hierbei hat der Ursprungseigentümer auch nach seinem Umzug in ein Pflegeheim Anspruch auf Gelder, die durch eine eventuelle Vermietung der Wohnräume entstehen können, um dadurch die Kosten für das Pflegeheim zu finanzieren. Wichtig ist hierbei zusätzlich zu klären, wer für Instandhaltungsmaßnahmen oder Ähnliches aufkommen muss.
Man sollte in jedem Fall das lebenslange Wohnrecht oder das lebenslange Nießbrauchrecht und getroffene Zusatzvereinbarungen per Notar im Grundbuchamt eintragen lassen. Eine weitere Absicherungsmöglichkeit ist das Rückforderungsrecht, um das Haus oder die Wohnung vor einer möglichen Zwangsversteigerung retten zu können.