Mieter haben keinen Anspruch auf einen Stellplatz, wenn sie dies nicht im Voraus vertraglich festhalten. Das entschied der Bundesgerichtshof im August 2010. Vorausgegangen war diesem Urteil die Klage eines Mieters, der zunächst nur Wohnräume angemietet hatte und im Nachhinein Anspruch auf einen Garagenstellplatz erhob. Der Vermieter, in diesem Fall eine Genossenschaft, konnte dieser Bitte nicht nachkommen, da nicht ausreichend Parkplätze zur Verfügung standen. Ein rechtlicher Anspruch auf einen Stellplatz besteht laut Urteil nicht; dies beinhalte weder der Mietvertrag einen solchen Anspruch, noch sähe dies das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgesetz vor (Beschluss vom 31. August 2010, Az.: VIII ZR 268/09).