Es soll der schönste Tag in Ihrem Leben werden, Ihre Hochzeit. Leider spielt Ihr Chef da ganz und gar nicht mit. Ihr Urlaubsanspruch sei bereits aufgebraucht und Sonderurlaub gibt es nicht. Darf der das?
Ja, er darf. Denn obwohl es häufig üblich ist, Angestellten Sonderurlaub zu bestimmten Anlässen zu gewähren, besteht kein gesetzlicher Anspruch. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist da auch keine besonders große Hilfe, Mitarbeiter müssen freigestellt werden, wenn sie unverschuldet eine angemessene Zeit nicht zur Arbeit erscheinen können (vgl. BGB, Paragraph 616). Es ist also nicht eindeutig formuliert, was genau eine angemessene Zeit ist, bzw. welche Anlässe unverschuldet sind. Ein mögliches Beispiel dafür, wäre ein Gerichtstermin, der normalerweise nicht geplant ist. Trotzdem müssen Sie auch hier die Feinheiten beachten. Sind Sie (unverschuldet) Zeuge? Oder (verschuldet) Angeklagter? Außerdem dauert so ein Termin meist auch nur ein paar Stunden.
Ansonsten liegt es in der Kulanz des Arbeitgebers, ob Anlässe wie die eigene Hochzeit, die Geburt des Kindes oder ein Trauerfall in der Familie, einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub rechtfertigen. Mehr als fünf Tage sind aber laut der aktuellen Rechtsprechung unrealistisch. Ein Tipp: Wenn in Ihrem Betrieb bestimmte Anlässe immer freigegeben worden sind, im Verlauf mehrerer Jahre, können sich Arbeitnehmer auf das Gewohnheitsrecht beziehen. Da werden sogar die entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag unwirksam.