Für viele Angestellte ist sie das gleiche wie ein kurzes Flurgespräch unter Kollegen, der Toilettengang oder ein kurzes Käffchen im Büro- die Raucherpause. Doch wer glaubt, er habe ein Recht auf ein „Meeting mit dem Glimmstängel“ während der Arbeitszeit, der irrt. Auch ein Anspruch auf einen gesonderten Raucherraum besteht nicht, das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster und bestätigt damit ein altes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.
Wenn ein Arbeitgeber also entsprechende Räume und Zeiten zur Verfügung stellt, dann tut er das aus reiner Kulanz, ein rechtlicher Anspruch besteht jedoch nicht, da eine Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung darstellt.