In den meisten Betrieben legen die Arbeitgeber Wert darauf, dass Betriebsgeheimnisse auch geheim bleiben. Um dies sicher zu stellen, ist es in manchen Firmen verboten vom Arbeitsplatz aus private E-Mails zu schreiben. Ist eine solche Vereinbarung mit dem Chef getroffen worden, so hat dieser das Recht, die Einhaltung stichprobenartig zu kontrollieren.
Rein rechtlich bewegt man sich hier jedoch in einer Grauzone. Der Chef muss, bevor er die Mails seiner Mitarbeiten checken kann, erst einen begründeten Verdacht auf Missbrauch haben. Eine präventive flächendeckende Überwachung der Mitarbeiter, als abschreckende Maßnahme, ist also nicht mit dem Gesetz vereinbar. Findet der Arbeitgeber übrigens eine Möglichkeit zwischen privaten und beruflichen E-Mails zu unterscheiden, hat er das Recht die geschäftlich geschriebenen zu überwachen. Generell untersagt ist es übrigens den geschäftlichen E-Mailaccount privat zu nutzen, wenn die Inhalte rechtswidrig, beispielsweise pornografischer oder rassistischer Art sind.
Ansonsten ist eine Abmahnung oder Kündigung, die aufgrund von unerwünschtem E-Mailkontakt ausgestellt wird nur rechtens, wenn der private E-Mailkontakt ausdrücklich vertraglich untersagt ist oder eine betriebliche Bekanntmachung gegeben wurde, in der dieses untersagt wurde.
Selbiges gilt auch für das Surfen im Internet. Ist das Surfen nicht ausdrücklich untersagt, sollte man dies jedoch nicht als einen Freifahrtsschein für unbegrenztes Surfen während der Arbeitszeit ansehen. Man ist vertraglich schließlich an die Erfüllung seiner Aufgaben gebunden und wenn die Recherche oder das Surfen im Internet nicht dazu beitragen, sollte man dies nur in Maßen tun. Sollte es zum gerichtlichen Verfahren kommen, muss immer im Einzelfall entschieden werden. In einem Prozess wurde eine Grenze von 100 Stunden Surfen im Internet pro Jahr festgesetzt, welche nicht überschritten werden sollte.
Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollte man vorab mit seinem Chef klären, ob der E-Mailaccount der Firma und das Internet nur geschäftlich oder auch privat genutzt werden dürfen, beispielsweise in den Pausen. Bekommt man hierfür eine teilweise Erlaubnis, so empfiehlt es sich, dies immer schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten.